§ 35 WEG – Veräußerungsbeschränkung
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WEGWohnungseigentumsgesetz
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Teil 4 – Ergänzende Bestimmungen
- § 46 – Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WEG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026