§ 30 WEG – Wohnungserbbaurecht
(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).
(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen.
(3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im Übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WEGWohnungseigentumsgesetz
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Teil 4 – Ergänzende Bestimmungen
- § 46 – Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung
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BauGBBaugesetzbuch
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Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Zweiter Teil – Sicherung der Bauleitplanung · Zweiter Abschnitt – Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 22 – Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
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Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften · Zweiter Teil – Schlussvorschriften
- § 250 – Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
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BewGBewertungsgesetz
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Zweiter Teil – Besondere Bewertungsvorschriften · Siebenter Abschnitt – Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 · C. – Grundvermögen · I. – Allgemeines
- § 243 – Begriff des Grundvermögens
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WEG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026