§ 16 WEG – Nutzungen und Kosten
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
WEGWohnungseigentumsgesetz
-
Teil 1 – Wohnungseigentum · Abschnitt 3 – Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 9a – Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
-
… Abschnitt 4 – Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 21 – Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
-
-
ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
-
GEGGebäudeenergiegesetz
-
Teil 4 – Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 2 – Einbau und Ersatz · Unterabschnitt 4 – Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
- § 71n – Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WEG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026