§ 5 WoBindG – Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung

Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoBindG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2404;

zuletzt geändert durch Art. 161 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026