§ 23 WoBindG – Erweiterter Anwendungsbereich
Die Vorschriften der §§ 13 bis 18 über den Beginn und das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" gelten auch für die Anwendung von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoBindG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2404;
zuletzt geändert durch Art. 161 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026