§ 45j WHG – Überprüfung und Aktualisierung
Die Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, die Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer nach § 45d Satz 1, die nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele, die Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 sowie die Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 sind alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WHGWasserhaushaltsgesetz
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Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern · Abschnitt 3a – Bewirtschaftung von Meeresgewässern
- § 45i – Beteiligung der Öffentlichkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026