§ 104 WHG – Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen

(1) Erlaubnisse, die vor dem 1. März 2010 nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz fort. Soweit landesrechtliche Vorschriften für bestimmte Erlaubnisse nach Satz 1 die Rechtsstellung ihrer Inhaber gegenüber Dritten regeln, gelten die Erlaubnisse nach den Vorschriften dieses Gesetzes über gehobene Erlaubnisse fort.

(2) Bewilligungen, die vor dem 1. März 2010 nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz fort.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WHG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026