§ 4 WPflG – Arten des Wehrdienstes

(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
1.
den Grundwehrdienst (§ 5),
2.
die Wehrübungen (§ 6),
3.
die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
4.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(2) (weggefallen)

(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WPflG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.8.2011 I 1730;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026