§ 31 WPflG – Wiederaufnahme des Verfahrens

Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes durch einen Ausschluss darf für die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WPflG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.8.2011 I 1730;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026