§ 28 WPflG – Beendigungsgründe

Der Wehrdienst endet
1.
durch Entlassung (§§ 29 und 29b),
2.
im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 ist angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
3.
durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes,
4.
durch Ausschluss (§ 30).

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WPflG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.8.2011 I 1730;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026