§ 59 WaffG – Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Fußnoten
(+++ § 59: Zur Anwendung vgl. § 1 WaffV 5 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WaffGWaffengesetz
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Abschnitt 5 – Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
- § 57 – Kriegswaffen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WaffG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026