§ 56 WaffG – Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher
Auf
- 1.
- Staatsgäste aus anderen Staaten,
- 2.
- sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und
- 3.
- Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt,
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WaffG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026