§ 39b WaffG – Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für
- 1.
- Theateraufführungen,
- 2.
- Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder
- 3.
- für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege
(2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.
(3) § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln.
Fußnoten
(+++ § 39b Abs. 3: zur Geltung vgl. § 25c Abs. 4 AWaffV +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WaffG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026