§ 18 WaffG – Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.
- 1.
- für Schusswaffen oder Munition jeder Art und
- 2.
- unbefristet
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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WaffGWaffengesetz
-
Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition · Unterabschnitt 3 – Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- § 20 – Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
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… Unterabschnitt 6 – Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- § 37e – Ausnahmen von der Anzeigepflicht
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Abschnitt 4 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 53 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WaffG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026