§ 15b WaffG – Fachbeirat Schießsport

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WaffG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026