§ 12 VwVG – Unmittelbarer Zwang
Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VwVGVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 9 – Zwangsmittel
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023