§ 42a VwVfG – Genehmigungsfiktion
(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.
Fußnoten
(+++ § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3 MessEG +++)
(+++ § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 EuPAG +++)
(+++ § 42a Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 16b Abs. 8 u. 9 BImSchG +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
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Teil III – Verwaltungsakt · Abschnitt 1 – Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 37 – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
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BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz
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Zweiter Teil – Errichtung und Betrieb von Anlagen · Erster Abschnitt – Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 16b – Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften · Dritter Abschnitt – Verwaltungsverfahren
- § 32 – Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
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IfSGInfektionsschutzgesetz
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9. Abschnitt – Tätigkeiten mit Krankheitserregern
- § 53a – Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
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KrWGKreislaufwirtschaftsgesetz
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Teil 6 – Überwachung
- § 54 – Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
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MessEGMess- und Eichgesetz
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Abschnitt 2 – Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt · Unterabschnitt 2 – Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
- § 13 – Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen
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MuSchGMutterschutzgesetz
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Abschnitt 5 – Durchführung des Gesetzes
- § 28 – Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
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RDGRechtsdienstleistungsgesetz
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Teil 3 – Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- § 13 – Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwVfG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Änderung durch Art. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026