§ 80a VwGO
- 1.
- auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
- 2.
- auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
7
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
-
Teil II – Verfahren · 8. Abschnitt – Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
-
… 10. Abschnitt – Urteile und andere Entscheidungen
-
… 11. Abschnitt – Einstweilige Anordnung
-
Teil III – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens · 14. Abschnitt – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
-
-
GKGGerichtskostengesetz
-
Abschnitt 7 – Wertvorschriften · Unterabschnitt 2 – Besondere Wertvorschriften
- § 53 – Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwGO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Änderung durch Art. 9 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026