§ 68 VwGO
- 1.
- der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
- 2.
- der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
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AMGArzneimittelgesetz
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Vierter Abschnitt – Zulassung der Arzneimittel
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Achtzehnter Abschnitt – Überleitungs- und Übergangsvorschriften · Erster Unterabschnitt – Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 5 – Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 23 – Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden
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GwGGeldwäschegesetz
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Abschnitt 7 – Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 53 – Hinweise auf Verstöße
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Drittes Kapitel – Andere Aufgaben der Jugendhilfe · Erster Abschnitt – Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 42f – Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung
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UIGUmweltinformationsgesetz
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Abschnitt 2 – Informationszugang auf Antrag
- § 6 – Rechtsschutz
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VIGVerbraucherinformationsgesetz
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- § 5 – Entscheidung über den Antrag
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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Abschnitt 16 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten · Unterabschnitt 1 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- § 112 – Widerspruchsverfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwGO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Änderung durch Art. 9 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026