§ 186 VVG – Hinweispflicht des Versicherers
Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VVGVersicherungsvertragsgesetz
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Teil 2 – Einzelne Versicherungszweige · Kapitel 7 – Unfallversicherung
- § 191 – Abweichende Vereinbarungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026