§ 83 VGG – Bekanntmachung

Die Erteilung der Erlaubnis und ein unanfechtbar gewordener Widerruf der Erlaubnis sowie Anzeigen nach § 82 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

Fußnoten

(+++ § 83: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 3 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026