§ 78 VGG – Antrag auf Erlaubnis
Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag der Verwertungsgesellschaft von der Aufsichtsbehörde erteilt. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- das Statut der Verwertungsgesellschaft,
- 2.
- Namen und Anschrift der nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigten Personen,
- 3.
- eine Erklärung über die Zahl der Berechtigten sowie über Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte und
- 4.
- ein tragfähiger Geschäftsplan für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs, aus dem insbesondere die erwarteten Einnahmen und Ausgaben sowie der organisatorische Aufbau der Verwertungsgesellschaft hervorgehen.
Fußnoten
(+++ § 78: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 3 +++)
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 132 – Übergangsvorschrift für Erlaubnisse
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026