§ 52c VGG – Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten
Soll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen umfassen, die überwiegend Werke aus Staaten enthalten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesellschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des jeweiligen Drittstaates ist.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
-
Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 5 – Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
- § 52d – Verordnungsermächtigung
-
-
UrhGUrheberrechtsgesetz
-
Teil 1 – Urheberrecht · Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen · Unterabschnitt 5a – Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
- § 61d – Nicht verfügbare Werke
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026