§ 35 VGG – Gesamtverträge
Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat.
Fußnoten
(+++ § 35: Zur Nichtanwendung vgl. § 60 Abs. 2 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 3 – Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
- § 60 – Nicht anwendbare Vorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026