§ 33 VGG – Beschwerdeverfahren

(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.

(2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:
1.
die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten,
2.
die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,
3.
die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten,
4.
die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.

(3) Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über Beschwerden in Textform. Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu begründen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026