§ 127 VGG – Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle
Über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen. Im Übrigen gelten die §§ 41 bis 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Fußnoten
(+++ § 127: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
-
Teil 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 139 – Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026