§ 108 VGG – Schadensersatz
Erweist sich die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 107 Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Verwertungsgesellschaft, welche die Vollziehung der Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung entsteht.
Fußnoten
(+++ § 108: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 5 – Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung · Abschnitt 2 – Gerichtliche Geltendmachung
- § 129 – Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026