§ 8 VersAusglG – Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen
(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VersAusglGVersorgungsausgleichsgesetz
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Teil 1 – Der Versorgungsausgleich · Kapitel 2 – Ausgleich · Abschnitt 2 – Wertausgleich bei der Scheidung · Unterabschnitt 1 – Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung
- § 9 – Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen
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… Abschnitt 3 – Ausgleichsansprüche nach der Scheidung · Unterabschnitt 3 – Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
- § 25 – Anspruch gegen den Versorgungsträger
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Teil 2 – Wertermittlung · Kapitel 3 – Korrespondierender Kapitalwert als Hilfsgröße
- § 47 – Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe · Titel 6 – Eheliches Güterrecht · Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht · Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 1408 – Ehevertrag, Vertragsfreiheit
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LPartGLebenspartnerschaftsgesetz
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Abschnitt 4 – Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 20 – Versorgungsausgleich
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersAusglG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026