§ 39 VersAusglG – Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).
- 1.
- die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
- 2.
- die Höhe eines Deckungskapitals,
- 3.
- die Summe der Rentenbausteine,
- 4.
- die Summe der entrichteten Beiträge oder
- 5.
- die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
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VersAusglGVersorgungsausgleichsgesetz
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AbgGAbgeordnetengesetz
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Fünfter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen
- § 25a – Versorgungsausgleich
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Zweites Kapitel – Leistungen · Vierter Abschnitt – Serviceleistungen
- § 109 – Renteninformation und Rentenauskunft
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersAusglG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026