§ 12 VersAusglG – Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten

Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersAusglG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026