§ 32 VersammlG

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersammlG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;

zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. August 2021