§ 30 VerpackG – Teilweiser Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde

(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 bis 16 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. In den Fällen des Satzes 1 hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

(2) Soweit ein Widerspruchsverfahren stattfindet, entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle das Umweltbundesamt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerpackG, nicht nur diese Vorschrift):

G aufgeh. durch Art. 7 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 mWv 12.8.2026

Ersetzt durch G 2129-75 v. 13.7.2026 I Nr. 207 (VerpackDG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026