§ 8a VermAnlG – Gültigkeit des Verkaufsprospekts

Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VermAnlG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juni 2026