§ 8a VermAnlG – Gültigkeit des Verkaufsprospekts
Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VermAnlGVermögensanlagengesetz
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Abschnitt 2 – Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger · Unterabschnitt 2 – Befugnisse der Bundesanstalt
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Abschnitt 4 – Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung
- § 26b – Bekanntmachung von Maßnahmen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VermAnlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juni 2026