§ 6 VermAnlG – Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts
Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach diesem Gesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein gültiger Verkaufsprospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist.
Fußnoten
(+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VermAnlGVermögensanlagengesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 2 – Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger · Unterabschnitt 2 – Befugnisse der Bundesanstalt
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… Unterabschnitt 3 – Haftung
- § 21 – Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt
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Abschnitt 4 – Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung
- § 26b – Bekanntmachung von Maßnahmen
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Abschnitt 5 – Gebühren, Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldbestimmungen sowie Übergangsvorschriften
- § 29 – Allgemeine Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VermAnlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juni 2026