§ 5a VermAnlG – Laufzeit von Vermögensanlagen
Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsehen. Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist eine Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Anlagebedingungen nichts Abweichendes vorsehen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VermAnlGVermögensanlagengesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 2 – Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger · Unterabschnitt 2 – Befugnisse der Bundesanstalt
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VermAnlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juni 2026