§ 12 VermAnlG – Werbung für Vermögensanlagen
(1) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, in der auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage hingewiesen wird, ein Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufgenommen wird.
- 1.
- weniger als 210 Schriftzeichen umfasst und
- 2.
- einen deutlich hervorgehobenen Link auf dieses Dokument enthält, der mit „Warnhinweis“ gekennzeichnet ist.
(3) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, die eine Angabe zu einer Rendite der Vermögensanlage enthält, die nicht lediglich eine vertragliche feste Verzinsung der Vermögensanlage wiedergibt, der folgende deutlich hervorgehobene Hinweis aufgenommen wird: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.“
(4) Eine Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darf keinen Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz enthalten.
(5) In einer Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darf weder der Begriff „Fonds“ noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Anbieters, des Emittenten oder der Vermögensanlage verwendet werden.
Fußnoten
(+++ § 12: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VermAnlGVermögensanlagengesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 2 – Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger · Unterabschnitt 2 – Befugnisse der Bundesanstalt
- § 16 – Untersagung von Werbung
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Abschnitt 5 – Gebühren, Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldbestimmungen sowie Übergangsvorschriften
- § 29 – Allgemeine Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VermAnlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juni 2026