§ 33 VereinsG – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VereinsG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.11.2020 I 2600
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026