§ 21 VereinsG – Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VereinsG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.11.2020 I 2600

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026