§ 7 VDuG – Streitgenossenschaft
(1) Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.
(2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VDuGVerbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 4 – Verbraucherquorum; Finanzierung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VDuG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. August 2024