§ 36 VDuG – Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens
(1) Das Gericht stellt die Beendigung des Umsetzungsverfahrens fest. Der Beschluss enthält:
- 1.
- die endgültige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,
- 2.
- die Festsetzung eines vom Unternehmer noch an den Sachwalter zu zahlenden Kostenbetrags, wenn die Kosten des Umsetzungsverfahrens den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag übersteigen, sowie
- 3.
- die Angabe, ob und in welcher Höhe ein Restbetrag verbleibt.
(2) Der Beschluss ist den Parteien und dem Sachwalter zuzustellen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VDuG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. August 2024