§ 24 VDuG – Eröffnungsbeschluss

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Umsetzungsverfahrens, sobald der Unternehmer die folgenden Beträge zu Händen des Sachwalters gezahlt hat:
1.
den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag (§ 18 Absatz 1 Nummer 2),
2.
den kollektiven Gesamtbetrag (§ 18 Absatz 2), sofern der Unternehmer zur Zahlung eines solchen verurteilt ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VDuG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. August 2024