§ 22 VDuG – Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren
(1) Für das Umsetzungsverfahren ist ausschließlich das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig.
(2) Die Entscheidungen des Gerichts im Umsetzungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VDuG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. August 2024