§ 20 VDuG – Kosten des Umsetzungsverfahrens

(1) Kosten des Umsetzungsverfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
die Auslagen des Sachwalters, insbesondere Verbindlichkeiten, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben begründet, und
2.
die Vergütung des Sachwalters.

(2) Die Kosten des Umsetzungsverfahrens trägt der Unternehmer.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VDuG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. August 2024