§ 4 VBVG – Aufwendungsersatz des Vormunds
(1) Für seine anlässlich der Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen kann der Berufsvormund Vorschuss oder Ersatz in entsprechender Anwendung des § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.
(2) Für solche Dienste, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, kann der Berufsvormund anstelle der Vergütung nach § 1 Absatz 3 als Aufwendung Ersatz in entsprechender Anwendung des § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.
Fußnoten
(+++ § 4 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VBVGVormünder- und Betreuervergütungsgesetz
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Abschnitt 1 – Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds
- § 5 – Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine
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Abschnitt 2 – Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers
- § 11 – Sonderfälle der Betreuung
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Abschnitt 4 – Schlussvorschriften
- § 18 – Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und beruflichen Betreuern
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Abschnitt 5 – Übergangsregelungen
- § 20 – Ansprüche von Betreuern, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben
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RVGRechtsanwaltsvergütungsgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 1 – Geltungsbereich
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VBVG, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt G 400-16 v. 21.4.2005 I 1073, 1076 (VBVG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2025