§ 17 VBVG – Ausfallentschädigung des Umgangspflegers
Der Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
- der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
- 2.
- ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und
- 3.
- er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 2 – Verwandtschaft · Titel 5 – Elterliche Sorge
- § 1684 – Umgang des Kindes mit den Eltern
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VBVG, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt G 400-16 v. 21.4.2005 I 1073, 1076 (VBVG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2025