§ 3a UWG – Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
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Kapitel 2 – Rechtsfolgen
- § 9 – Schadensersatz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UWG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.3.2010 I 254;
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juni 2026