§ 1 UWG – Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UWG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 3.3.2010 I 254;

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 139

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juni 2026