§ 25f UStG – Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
- 1.
- die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a,
- 2.
- der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
- 3.
- der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie
- 4.
- der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.
(2) § 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 nicht anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 25f: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UStGUmsatzsteuergesetz
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Siebenter Abschnitt – Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 27 – Allgemeine Übergangsvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386;
zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Mittelbare Änderung durch Art. 52 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 363 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 62 Abs. 7 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 5 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026