§ 96 UrhG – Verwertungsverbot
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BFSGBarrierefreiheitsstärkungsgesetz
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Abschnitt 1 – Zweck, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- § 1 – Zweck und Anwendungsbereich
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026