§ 75 UrhG – Beeinträchtigungen der Darbietung
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 2 – Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 3 – Schutz des ausübenden Künstlers
- § 76 – Dauer der Persönlichkeitsrechte
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Teil 3 – Besondere Bestimmungen für Filme · Abschnitt 1 – Filmwerke
- § 93 – Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
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Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 1 – Anwendungsbereich des Gesetzes · Unterabschnitt 2 – Verwandte Schutzrechte
- § 125 – Schutz des ausübenden Künstlers
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026